Aktuelles

26. Juli 2022

Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 25.05.2022 festgehalten, dass in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht.

Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem (insolventen) Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.
BAG vom 25.05.2022 – 6 AZR 224/21

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