Aktuelles

11. Oktober 2022

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.

Wenn seitens eine Insolvenzverwalters ein Anfechtungsanspruch gegenüber einem Gläubiger geltend gemacht wird, muss der Insolvenzverwalter zunächst das Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners im Sinne des § 17 der Insolvenzordnung (InsO) nachweisen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun dargelegt, dass hierfür keine Liquiditätsbilanz vorgelegt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit auch anders belegt werden kann. Dem Bundesgerichtshof genügt es, wenn der Liquiditätsstatus auf den Stichtag mit einem zusätzlichen Finanzplan für die folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Ein- und Auszahlungen gegenübergestellt werden, vorgelegt wird. Ergeben sich hieraus Unterdeckungen von über 10%, ist die Zahlungsunfähigkeit ausreichend belegt.
BGH, Urteil vom 28.06.2022 – II ZR 112/21
 

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