Aktuelles

18. Oktober 2022

Ansprüche auf Arbeitslohn aus Annahmeverzug, nachdem Arbeitnehmer einen negativen Corona-Test vorlegt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 10.08.2022 festgehalten, dass einem Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug zusteht, wenn er dem Arbeitgeber einen negativen Corona-Test vorgelegt hat, dieser ihn aber trotzdem nicht beschäftigen wollte.

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14—tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR—Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich
Vergütung wegen Annahmeverzugs.
BAG, Urteil vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22
 

< zurück