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20. Oktober 2022

Kein Beschäftigungsverbot trotz fehlender Impfung

Ein automatisches Beschäftigungsverbot für ungeimpftes Personal im Krankenhaus gilt nach einer Entscheidung des AG Bonn nur für Neueinstellungen.

Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises unterscheide die gesetzliche Regelung in § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.3.22 beschäftigt gewesen sei oder erst ab dem 16.3.22 neu eingetreten sei. 
Ausschließlich für ab dem 16.3.22 neu eintretende Arbeitnehmer sei in § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt. 
Für die bereits vor dem 15.3.22 beschäftigten Arbeitnehmer, welche keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, bestehe hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses könne sodann nach § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG im Wege einer Einzelfallentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. 
Da der Arbeitnehmer bereits vor dem 15.3.22 beschäftigt gewesen sei und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorgelegen habe, sei der Arbeitgeber auch über den 15.3.22 hinaus verpflichtet gewesen, dem Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn zu zahlen.
AG Bonn, Urteil vom 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21

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