Aktuelles

21. Oktober 2022

Wunsch des Betroffenen bei Betreuerauswahl ist grundsätzlich zu berücksichtigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 04.05.2022  festgehalten, dass der Wille oder Wunsch des Betroffenen bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.

Dies setze voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

BGH, Urteil vom 04.05.2022 - Az: XII ZB 118/21

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