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24. Oktober 2022

Entschädigung nach dem AGG - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 02.06.2022 kann der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. 

Zu diesen Vorschriften gehöre § 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde das Bestehen eines solchen Entschädigungsanspruchs zwar verneint. Allerdings wurde die Möglichkeit eines solchen Anspruchs durch das BAG ausdrücklich bestätigt.
BAG, Urteil vom 2. Juni 2022 – 8 AZR 191/21
 

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