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26. Oktober 2022

Eine Mieterhöhungserklärung wegen Modernisierungsmaßnahmen erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach einzelnen Gewerken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 20.07.2022 festgehalten, dass es zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend ist, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht.

Eine Aufschlüsselung der entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist hingegen grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.

BGH, Urteil vom 20.07.2022 – VIII ZR 337/21 

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