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05. Dezember 2022

Begründung des Bundesarbeitsgerichts zur verpflichtenden Zeiterfassung von Arbeitnehmern

Nunmehr liegt die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)vor, mit welchem das BAG bereits im September für einige Aufregung in der Arbeitswelt gesorgt hatte. Das BAG hatte damals entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.

Die Entscheidung selbst lies aber noch viele Fragen offen. Einige Antworten auf diese Fragen können nunmehr der schriftlichen Urteilsbegründung des BAG entnommen werden.

Ungeklärt war bislang die Frage, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten tatsächlich zu dokumentieren oder ob es ausreichend ist, wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein System zur Zeiterfassung bereitstellen. Aus der Begründung des BAG geht hervor, dass die Arbeitgeber von dieser Zeiterfassung „auch tatsächlich Gebrauch“ machen müssen. Dies bedeutet, dass diese Zeiterfassung nicht freiwillig, sondern eben verpflichtend ist.

Fraglich war bislang auch, in welcher konkreten Form die geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren ist, ob dies beispielsweise elektronisch erfolgen muss oder ob es beispielsweise auch ausreichend wäre, handschriftlich eine entsprechende Tabelle zu führen.

Nach der Urteilsbegründung des BAG soll es – zumindest derzeit – keine konkreten Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung geben. Dies können die Arbeitgeber selbst entscheiden.

Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, soll diesem ein diesbezügliches Mitspracherecht zustehen.

Nach wie vor umstritten ist u.a., ob sich diese Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung auf alle Angestellten eines Betriebes bezieht, also auch auf leitende Angestellte.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nun kurzfristig eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung vornehmen wird, wie künftig diese Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung durchzuführen ist.

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