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15. Dezember 2022

Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung und Geltendmachung einer Entschädigungszahlung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 02.06.2022 festgehalten, dass die gesetzliche Regelung aus § 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, zu den Vorschriften gehört, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten.

Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach § 168 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, kann dieser Umstand die Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch durch die Kündigung erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte.
Es können sich hieraus Entschädigungsansprüche des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG ergeben.
Keine solche Vermutung einer Benachteiligung ergibt sich allerdings daraus, dass der Arbeitgeber es unterlässt, ein betriebliches Eingliederungsmanagement bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers durchzuführen.
BAG, Urteil vom 02.06.2022 - 8 AZR 191/21
 

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