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20. Dezember 2022

Verjährung von Urlaubsansprüchen erst nachdem der Arbeitgeber über die konkreten Urlaubsansprüche und die Verfallfristen belehrt hat

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2022 bestätigt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich der 3-jährigen gesetzlichen Verjährung unterliegt.

Allerdings beginnt diese 3-jährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die konkreten Urlaubsansprüche und die Verfallfristen belehrt und die Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen haben.
Mit dieser Entscheidung hat das BAG die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Vorabentscheidung vom 22.09.2022 umgesetzt.
Um überhaupt den Lauf einer Verjährungsfrist in Gang zu setzen, müssen Arbeitgeber ihren Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nachkommen und die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Solange dies nicht ordnugsgemäß erfolgt, verfallen solche Urlaubsansprüche daher weder am Ende eines Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums und es kann auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Verjährung stets nach Ablauf von drei Jahren eintritt.
BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20 

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