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02. März 2023

Das Kündigungsverbot während einer Schwangerschaft beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.

In einer Entscheidung vom 24.11.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine ständige - aber teilweise umstrittene - Rechtsprechung zum Beginn des Kündigungsverbots nach § 17 I 1 MuSchG bestätigt.

Nach dieser Senatsrechtsprechung werde der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 I 1 MuSchG bei natürlicher Empfängnis in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet werde. Es gehe dabei nicht um die Bestimmung des tatsächlichen – naturwissenschaftlichen – Beginns der Schwangerschaft im konkreten Fall, sondern um eine Berechnungsmethode für die Bestimmung des Kündigungsverbots wegen Schwangerschaft, der prognostische Elemente innewohnten und die am verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag orientiert sei.
Die Entscheidung enthält daneben auch Ausführungen zu den Anforderungen an eine unverschuldete Fristüberschreitung gem. § 17 I 2 MuSchG sowie an die unverzügliche Nachholung der Mitteilung einer Schwangerschaft. Das BAG stellt klar, dass die Mitteilung im Rahmen eines Schriftsatzes in einem Kündigungsschutzprozess ausreichend sei, dass die Arbeitnehmerin nicht allgemein das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Schwangerschaftsmitteilung trage und nicht für das Verschulden eines Boten oder Vertreters hafte. Im vorliegenden Fall erachtet das BAG es noch als unverzüglich, wenn die Klägerin ihren mit der Vertretung im Kündigungsschutzverfahren beauftragten Anwalt sechs Tage nach Kenntnis von der Schwangerschaft kontaktiert haben sollte.

BAG vom 24.11.2022, 2 AZR 11/22

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