Aktuelles

12. März 2023

Betroffene können in bestimmten Fällen Rückzahlung von Corona-Bußgeldern beantragen

Bayerische Bürgerinnen und Bürger können die Rückzahlung von Bußgeldern für bestimmte Verstöße gegen die bayerischen Corona-Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr 2020 beantragen. Dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen vom Bundesverwaltungsgericht die Regeln nachträglich als zu weitgehend eingeschätzt wurden – nämlich das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Ausschließlich in diesen Fällen kann eine Rückzahlung beantragt werden.

Betroffene können die Rückzahlung mit einem formlosen Schreiben beantragen. Wurde das Bußgeld in einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid verhängt, so entscheiden die Regierungen über die Rückerstattungen. In diesem Fall können die Anträge bei den Kreisverwaltungsbehörden, die den Bußgeldbescheid erlassen haben, oder direkt bei der für die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständigen Regierung eingereicht werden.

Wurde das Bußgeld in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache ausgesprochen, sind die Justizbehörden für die Entscheidung über die Rückerstattung zuständig. In diesen Fällen wird empfohlen, den Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Geldbuße entschieden hat, oder bei der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.
Es können nur diejenigen Bußgelder zurückverlangt werden, die (aufgrund des § 4 Abs. 2 und 3 der 1. BayIfSMV im Zeitraum 1. bis 19. April 2020) wegen des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Haustandes erlassen worden sind.
Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministerium für Gesundheit und Pflege
https://www.stmgp.bayern.de/presse/urteilsbegruendung-des-bundesverwaltungsgerichts-zu-vorlaeufigen-ausgangsbeschraenkungen/

< zurück