Aktuelles

30. März 2023

Rechtswirksamkeit der Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgehalten, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt.

Nach der gesetzlichen Regelung aus § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Das BAG stellt allerdings fest, dass mit der ausgesprochenen Kündigung eine solche Benachteiligung nicht gegeben war.
Nach Ansicht des Gerichts fehle es an der dafür erforderlichen Ursächlichkeit zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung wäre nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.

BAG vom 30.03.2023, 2 AZR 309/22
 

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