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03. Mai 2023

Gewerberaummietverhältnis: eine Rechnungslegung nach dem Umsatzsteuergesetz stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung für die geschuldete Mietzahlung dar

Das OLG Brandenburg hält in einer Entscheidung vom 14.03.2023 fest, dass das Erfordernis einer Rechnungslegung nach dem Umsatzsteuergesetz nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung für die geschuldete Mietzinszahlung darstelle.

Dass der Mietvertrag den Anforderungen für die Rechnungslegung nach dem Umsatzsteuergesetz im entschiedenen Fall nicht entsprach und die Klägerin dem Beklagten entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 UstG noch keine Rechnung ausgestellt hatte, war nach Ansicht des Gerichts für die Fälligkeit des Mietzinses unerheblich. Zwar ist eine solche Rechnung Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UstG mit der Folge, dass der Vermieter im Hinblick auf seine sich aus § 242 BGB ergebende Nebenpflicht, den Mieter nicht zu schädigen, verpflichtet ist, diesem eine Rechnung zu übergeben. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die Fälligkeit der Mietzinszahlung hinausgeschoben sein soll. Die Rechnungslegung sei nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Das Gericht hat daher die seitens des Vermieters ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters für begründet erachtet.
OLG Brandenburg vom 14.03.2023, 3 U 16/22

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