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12. Juni 2023

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Berechnung des Pfändungsfreibetrages bei Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

In einer Entscheidung vom 31.05.2023 hat das BAG näher erläutert, wie der Pfändungsfreibetrag nach den jeweiligen Pfändugsfreigrenzen zu berechnen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.

Das BAG legt dabei dar, dass die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung regelmäßig eine Gegenleistung darstelle für die geschuldete Arbeitsleistung und damit einen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs belaufe sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung. 
Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe dieser Wert allerdings nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen. Der unpfändbare Betrag des Entgelts müsse dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden. Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens seien Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen werden dabei der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03 %-Regelung). 
BAG vom 31.05.2023, 5 AZR 273/22

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