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14. Juni 2023

Keine Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters bei Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs eines ehemaligen Geschaftsführers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 20.04.2023 festgehalten, dass eine durch einen Insolvenzverwalter (auf § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gestützte Insolvenzanfechtung nicht durchgreift, wenn ein Geschäftsführer schon ein Jahr vor Insolvenzantragstellung durchgängig unter das sog. Kleinbeteiligtenprivileg gemäß § 39 Abs. 5 InsO fiel, da er nicht mehr Geschäftsführer der streitgegenständlichen Gesellschaft war.

Nach Ansicht des Gerichts komme es in solchen Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters an, den Darlehensvertrag zu schließen, sondern nur auf den Zeitpunkt der Niederlegung, sofern die Beteiligung unter 10% am Gesellschaftskapital betrug.
Im Streitfall hat das Gericht eine Anfechtbarkeit abgelehnt, weil der Beklagte in dem Zeitraum von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung durchgängig unter das Kleinbeteiligtenprivileg gemäß § 39 Abs. 5 InsO fiel, nachdem er in dieser Zeit nicht mehr Geschäftsführer der Schuldnerin war. 
Dieses sog. Kleinbeteiligtenprivileg gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gelte nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft, der mit 10 % oder weniger am Haftkapital beteiligt ist. 
Auch eine Beteiligung von genau 10 % falle unter dieses Kleinbeteiligtenprivileg gemäß § 39 Abs. 5 InsO und schließe eine Anfechtung aus. 
BGH vom 20.04.2023, IX ZR 44/22

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