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27. Juni 2023

Zweifel an Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Grundsätzlich ergibt sich in arbeitsgerichtlichen Verfahren aus ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein sehr hoher Beweiswert. Der Arbeitgeber kann im Allgemeinen diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, aus welchen sich Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers herleiten lassen mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. 

Ein solcher Zweifel am Beweiswert einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. 
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein soll im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darüber hinaus der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert sein, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.
LAG Schleswig-Holstein v. 02.05.2023, 2 Sa 203/22

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