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30. Juni 2023

Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet zur Frage einer (offenen) Videoüberwachung durch Arbeitgeber

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG besteht in einem Kündigunsschutzprozess grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die  vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen.

Dies gelte auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehe. 

Dabei spiele es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung - wie im entschiedenen Fall - offen erfolge und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu beurteilen wäre.
Der Senat hat dabei allerdings ausdrücklich offengelassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht der Fall.  
Das BAG hat mit dieser Entscheidung die beiden vorangegangenen Entscheidungen aus den Vorinstanzen aufgehoben.
BAG v. 29.06.2023, 2 AZR 296/22
 

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