Aktuelles

12. Juli 2023

Haftung des Treuhänders für Schadensersatz gegenüber dem Insolvenzschuldner

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung erlassen zur Frage der Haftung eines Treuhänders gegenüber dem Insolvenzschuldner in Fällen der vorzeitigen Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben.

Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus, statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, so hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten.
BGH v. 16.03.2023, AZ: IX ZR 150/22

< zurück