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17. August 2023

Rechtswirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Interessenausgleich mit Namensliste

Ist eine Betriebsänderung iSd. § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach einer Entscheidungs des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.08.2023 gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 
InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. 

Der betroffene Arbeitnehmer konnte diese gesetzliche Vermutungswirkung nicht widerlegen.

Das BAG hat damit die seitens eines Insolvenzverwalters ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erachtet.

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs müsse sich nach dieser Entscheidung des BAG die Betriebsänderung allerdings noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist. 

BAG v. 17.08.2023, 6 AZR 56/23

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