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24. August 2023

Bundesarbeitsgericht (BAG) erlässt mehrere Entscheidungen zur Rechtswirksamkeit von Kündigungen wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Nach dieser Entscheidung des BAG könne sich ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen, wenn der Arbeitgeber aus diesem Grunde eine Kündigung ausspricht.

Eine Vertraulichkeitserwartung ist nach dieser Entscheidung nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. 
Sind Gegenstand der Nachrichten - wie vorliegend - beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Das BAG hat damit die vorangegengenen Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und auch in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden. 

BAG v. 24.08.2023, 2 AZR 17/23

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