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19. Oktober 2023

Neue gesetzliche Regelungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ab 01.01.2024

Die - unter anderem auch im Arbeitsrecht - sehr beliebte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird am 01.01.2024 neue gesetzliche Regelungen erhalten und in einem neuen Register erfasst. 
Es wird eine nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft) geben, die nicht unternehmerisch tätig sein wird und am Rechtsverkehr deshalb gar nicht teilnimmt, sondern den Gesellschaftern allenfalls zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dient.

Die GbR als eigenes rechtliches Objekt ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Diese Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. 
Die GbR entsteht allerdings erst im Verhältnis zu Dritten, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. 
Dieses Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für GbR, das bei den Amtsgerichten, die auch die übrigen Register verwalten, geführt wird. 
Jede Änderung im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen GbR ist im Register notariell anzumelden. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu ihrem Namen hinzuzufügen, dass sie im Register eingetragen ist, oder sie muss sich als eGbR bezeichnen. 
Die Neuregelungen erfassen auch alte GbR-Gesellschaftsverträge, weshalb es sinnvoll wäre, wenn die Gesellschaftsverträge überprüft und im Bedarfsfall an diese neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden.
 

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