24. November 2023
Auch das Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber über - nicht aber dessen Organstellung als Geschäftsführer
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist in solchen Fällen danach zu differenzieren, ob der rechtlichen Beziehung zwischen (Geschäftsführer-) Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstverhältnis zugrunde liegt.
Im Falle des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist der Geschäftsführer bei einem Betriebsübergang vor einer Kündigung geschützt. Das bestehende Arbeitsverhältnis geht auf den neuen Betriebsinhaber über.
Das BAG hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass der einstige Geschäftsführer bei einem Betriebsübergang aufgrund des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch habe, weiterbeschäftigt zu werden, jedoch nicht darauf, als Geschäftsführer tätig zu werden. Da nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nur Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis übergehen, die Organstellung selbst aber ihren Rechtsgrund gerade nicht im zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis hat, gehe sie im Fall des Betriebsübergangs nicht mit über.
BAG v. 20.07.2023, 6 AZR 228/2