30. November 2023
Für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung muss entweder das Beendigungsdatum oder der Vertragsbeginn und die Vertragsdauer dem gesetzlichen Schriftformgebot entsprechen.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur dann wirksam, wenn die Befristung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form festgehalten wird. Ein Verstoß gegen das in § 14 Abs. 4 TzBfG angeordnete Schriftformerfordernis hat zur Folge, dass die Befristung ansonsten unwirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste über die Wirksamkeit einer Befristung entscheiden in einem Fall, in welchem sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nachträglich darauf geeinigt hatte, die vereinbarte Arbeit einige Wochen früher aufzunehmen, als ursprünglich in dem befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart.
Das BAG hat dabei entschieden, dass die Befristung dennoch wirksam vereinbart war.
Die getroffene Befristungsabrede genügte aus Sicht des Gerichts dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass die Parteien vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen kalendermäßig bestimmten Endtermin vereinbart haben. Die Vorverlegung des Arbeitsbeginns habe das Enddatum der Befristung nicht geändert und habe daher auch der Schriftform nicht bedurft.
Durch die spätere Einigung auf einen früheren Arbeitsbeginn hätten die Vertragsparteien keinen weiteren oder neuen Arbeitsvertrag mit (unwirksamer) mündlicher Befristungsabrede abgeschlossen.
BAG v. 16.08.2023, 7 AZR 300/22