Aktuelles

13. Dezember 2023

Erschütterung des Beweiswerts von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

In der neueren Rechtsprechung gab es vermehrt Urteile, nach welchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in bestimmten Fällen nicht mehr ein derart absoluter Beweiswert zukommt, wie ursprünglich in der Regel angenommen.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr eine aktuelle Entscheidung erlassen.

Das BAG hat dabei festgestellt, dass der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sein kann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen und wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Ein Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen. 
Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben.
Hiervon war im entschiedenen Fall nach den dargestellten Umständen auszugehen.
Allerdings hat das Gericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen ist.
BAG v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23

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