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22. Dezember 2023

Wirksamkeit eines handschriftlich errichteten Testaments

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München ist ein handschriftlich errichtetes Testament unwirksam, wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird.

Ein eigenhändiges Testament ist nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschriften sind zwingend; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, auch wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.

Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgeblichen Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGH Beschluss vom 09.04.1981, IVa ZB 4/80).
Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit von nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Da die Unterschrift nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen muss, ist unschädlich, wenn nach ihr noch den Inhalt des Testaments nicht berührende Zusätze angebracht werden, z.B. Orts- und Datumsangabe; ob die Unterschrift zeitlich vor oder nach der Niederlegung des Textes liegt, ist unerheblich; für die Formgültigkeit kommt es nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist.

Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden jedoch dann von der auf dem Testament bereits befindlichen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen. Das trifft z.B. zu, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird. Um dies feststellen zu können, können, soweit dafür ein Anhaltspunkt in der vom Erblasser niedergeschriebenen und auch unterzeichneten Erklärung vorhanden ist, auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden.
OLG München, Beschluss vom 25.8.2023, AZ: 33 Wx 119/23e

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