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18. Januar 2024

Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei nur verspäteter Datenauskunft

Für Arbeitgeber immer wieder problematisch ist der Umgang mit dem Auskunftsrecht der Arbeitnehmer aus § 15 DSGVO. 

Arbeitnehmer können nach dieser Vorschrift Auskunft und Kopien aller personenbezogenen Daten anfordern, die Gegenstand einer Datenverarbeitung beim Arbeitgeber sind oder waren. Strittig ist immer wieder, in welchem Umfang der Arbeitgeber diese Auskunftspflichten erfüllen muss und ob den Arbeitnehmern ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung dieses Anspruchs zustehen kann.

In einer bereits dargestellten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Duisburg beispielsweise einem ehemaligen Bewerber Schadensersatz wegen nicht erfüllten Auskunftsverlangens zugesprochen.
In einer aktuellen Entscheidung verweigerte das LAG Düsseldorf einem ehemaligen Arbeitnehmer einen solchen immateriellen Schadensersatz.
Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft reiche für eine Geldentschädigung nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Nachdem das AG Duisburg dem Arbeitnehmer in erster Instanz noch eine Geldentschädigung von Euro 10.000,- zugesprochen hatte, hat das LAG Düsseldorf diese erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
LAG Düsseldorf vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23

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