Aktuelles

05. Februar 2024

Telefonische Krankschreibung

Seit dem 7. Dezember 2023 können sich Patienten und Patientinnen wieder telefonisch krankschreiben lassen. Seit dem 18. Dezember können Eltern auch eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihrer Kinder per Telefon erhalten. 

Voraussetzung ist, dass es sich lediglich um einen leichten grippalen Infekt handelt und der Patient der Praxis bereits bekannt ist. 
Zudem ist die telefonische Krankschreibung auf maximal fünf Kalendertage beschränkt und kann telefonisch nicht verlängert werden. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Arztpraxis aufsuchen. 
Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann die Krankschreibung per Telefon verlängert werden
(weitere Hinweise unter https://www.bundesregierung.de/breg-be/themen/arbeit-undsoziales/telefonische-krankschreibung-1800026).

Auch die Erkrankung eines Kindes kann nun nach telefonischem Kontakt mit den Eltern bescheinigt werden. Die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes kann nach telefonischer Anamnese für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Voraussetzung für eine telefonische Krankschreibung eines Kindes ist, dass dem Arzt das Kind bekannt ist und es sich nicht um eine Erkrankung mit schwerer Symptomatik handelt. Das Kind darf zudem noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 

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