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07. Februar 2024

Arbeit auf Abruf: Umfang bei fehlender Festlegung der Wochenarbeitszeit

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 

Eine Abweichung davon kann nach Ansicht des Gerichts im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zeigt erneut, dass im Falle der Vereinbarung von Abrufarbeit die Vereinbarung der zu leistenden Arbeitszeit erforderlich ist. Bislang war es in den meisten ausgeurteilten Fällen so, dass der klagende Arbeitnehmer in einem geringeren Umfang, als gesetzlich vorgesehen, zur Arbeit abgerufen wurde. Der dem BAG nunmehr vorgelegte Sachverhalt macht deutlich, dass die Festlegung der Arbeitszeit auch für den umgekehrten Fall von erheblicher Bedeutung ist.
Für die Praxis von ebenso großer Bedeutung ist der Hinweis des BAG, dass auch während des laufenden Arbeitsvertrages die Änderung der ursprünglich vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, der gesetzlich festgehalten Arbeitszeit im Wege einer Vereinbarung der Parteien möglich ist.
Für eine solche, nicht schriftlich fixierte Vereinbarung hat das Gericht allerdings hohe Anforderungen aufgestellt.
BAG v. 18.10.2023, 5 AZR 22/23

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