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13. Februar 2024

Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bei Zerrüttung der Mietvertragsparteien

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht eine bloße Zerrüttung und Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters nicht aus.

Nach Ansicht des Gericht kommt es bei einer solchen Zerrüttung darauf an, ob diese Zerrüttung auf einer Pflichtwidrigkeit des Mieters beruht. Die Ursachen für die Zerrüttung des Mietverhältnisses muss aus der Sphäre der Mieter stammen.
Für den Bereich des Gewerbemietrechts hatte der BGH diese Grundsätze bereits vor einiger Zeit aufgestellt. Diese Grundsätze überträgt der BGH nunmehr auch auf das Wohnraummietrecht; für diesen Bereich war dieses Thema bislang umstritten.

Der amtliche Leitsatz dieser BGH-Entscheidung lautet:
Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1 BGB zuzubilligen.

BGH vom 29.11.2023, VIII ZR 211/22

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