16. Mai 2024
BGH-Entscheidung: Klarstellungen zum Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß Artikel 15 DSGVO
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 16. April 2024 (VI ZR 223 / 21) den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konkretisiert.
Im konkreten Fall ging es um einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung.
Die Klägerin verlangte Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten sowie Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Die Beklagte übermittelte eine Reihe von Daten und Dokumenten – die Klägerin hielt dies jedoch für unzureichend. Der BGH entschied daraufhin, dass die Klägerin gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Beklagten gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen hat, da diese als personenbezogene Daten einzustufen sind. Die Revision der Klägerin hatte auch in Bezug auf die von der Beklagten erfassten Buchungsvorgänge teilweise Erfolg. Hingegen wurde kein Anspruch auf Informationen zu Fondsgewinnen und Verwaltungskosten anerkannt, da diese Informationen keinen notwendigen Personenbezug aufweisen.
BGH v. 16.04.2024, VI ZR 223/21