28. Juni 2024
Grundsatzentscheidung zur Erstellung und Verwertung von Videoaufnahmen zu Beweiszwecken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung Grundsätze zur Zulässigkeit der Verwertung von Videoaufnahmen festgelegt.
In dieser Entscheidung hat die Klägerin, ein landeseigenes Wohnungsunternehmen, als Vermieterin von den Beklagten die Räumung und Herausgabe zweier Mietwohnungen u.a. wegen unberechtigter Untervermietung verlangt.
Eine der Beklagten hat in diesem Verfahren im Wege der Widerklage Ansprüche auf Geldentschädigung wegen einer von der Klägerin veranlassten verdeckten Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche durch eine Privatdetektivin geltend gemacht.
Der BGH hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass kein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagten bestehe, da die Mietverhältnisse ungekündigt fortbestehen.
Die Videoüberwachung und Speicherung der Aufzeichnungen durch die Privatdetektivin hätten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter verletzt und waren datenschutzrechtlich unzulässig. Diese Videoaufzeichnungen durften im Prozess nicht verwertet werden.
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Videoüberwachung wurde den Beklagten allerdings nicht zugesprochen, da der Eingriff die Beklagten nicht im Kern ihrer Persönlichkeit treffen würde.
Heimliche Videoaufnahmen können nach diesen Grundsätzen nur dann verwertet werden, wenn andere zumutbare Wege der Beweisführung (im vorliegenden Fall z.B. gezielte Scheinanmietungen oder die Befragung von Nachbarn, Hausbediensteten und sonstigen Dritten) nicht zur Verfügung stehen.
BGH v. 12.03.2024, VI ZR 1370/20