01. Juli 2024
Durch Schwarzgeldvereinbarung bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages wird dieser Vertrag nicht automatisch nichtig
Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig.
Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist. Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch, d.h. die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, ernstlich gewollt ist.
Das Gericht weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass die Erwägungen, die bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen wegen einer anderen Zielrichtung nicht übertragbar sind.
BGH v. 15.03.2024, V ZR 115/22