01. August 2024
Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften oder Ehegatten-Darlehensverträgen
Darlehensverträge, Mithaftungsübernahmen oder auch Bürgschaften können unter bestimmten Voraussetzungen gegen die guten Sitten verstoßen und daher nichtig sein.
Oftmals ist die – meist von Kreditinstituten – verlangte Mithaftung im Rahmen einer Darlehensschuld bzw. Bürgschaft für eine Darlehensschuld wegen krasser finanzieller Überforderung des mithaftenden Ehegatten insgesamt oder teilweise nach den §§ 138 Abs. 1, 139 BGB sittenwidrig, damit nichtig.
In der Rechtsprechung wird eine solche Sittenwidrigkeit einer Mithaftung oder Bürgschaft unter folgenden Voraussetzungen angenommen:
- es liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden vor;
- die Mithaftung wurde nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und
- der Kreditgeber hat dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt.
Eine solche krasse finanzielle Überforderung ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Mitverpflichtete Ehepartner voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann.
Liegt eine solche krasse finanzielle Überforderung vor, dann wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) widerleglich vermutet, dass der Mithaftende die Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und dass der Kreditgeber diese emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.