18. August 2024
Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug wenn Vermittlungsangeboten der Arbeitsagentur nicht nachgegangen wird
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für den betreffenden Zeitraum, wenn die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war. Jedoch obliegt dem Beschäftigten eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers, nach welcher seine Annahmeverzugsansprüche nicht ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber durchgesetzt werden können.
Strittig ist bei der Beurteilung dieser Frage immer wieder, was sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen muss und insbesondere ob er es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Dabei wird oft darüber gestritten, ob eine bestimmte Tätigkeit zumutbar ist oder nicht.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat hierzu in einer Entscheidung festgehalten, dass eine Arbeit nicht zumutbar wäre, wenn der Nettoverdienst nur geringfügig höher als das Arbeitslosengeld I ist, Kosten für die Arbeitswege mit dem Pkw anfallen und zu befürchten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Expertise bei der anderen Tätigkeit verliert, sowie Probleme bei der Kinderbetreuung bestehen.
Inwieweit der Arbeitnehmer eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sowohl der Art, der Arbeitszeit und des Ortes der anderweitigen Beschäftigung sowie des Verdienstes hinnehmen muss, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht hinnehmen.
Die Unzumutbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit folgt nicht allein schon aus einem geringeren Verdienst im Verhältnis zum bisherigen Verdienst.
LAD Düsseldorf v. 15.05.2024, 14 SLa 81/24