19. August 2024
Dusch- und Körperreinigungszeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Zeiten zum Duschen oder Waschen kann bezahlte Arbeitszeit sein. Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.
Das Abwaschen von Schweiß und üblichen Verschmutzungen reicht aber nicht aus, um einen Vergütungsanspruch zu begründen.
Es kommt jeweils auf die konkrete berufliche Tätigkeit und die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger als Containermechaniker gearbeitet. Zu seinen Aufgaben gehörten das Abschleifen rostiger und beschädigter Stellen an Transportcontainern und Nachlackierungen. Dabei nutzte er die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung. Nach seiner Ansicht musste er sich waschen oder duschen, bevor er nach Hause ging.
Der Arbeitgeber hat weder die Zeit zum Umziehen und Waschen noch für den Weg zum Umkleide- und Waschraum vergütet. Mit seiner Klage forderte der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von gut fünf Jahren für diese Reinigunszeiten eine Nachzahlung von mehr als 25.000 Euro.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat dem Arbeitnehmer zunächst inhaltlich recht gegeben. Allerdings war der größte Teil der geltend gemachten Forderungen bereits verjährt. Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts hatte der Arbeitnehmer auch die für Wege, Reinigung und Umziehen notwendigen Zeiten zu hoch angesetzt. Letztlich sprach das erstinstanzliche Gericht dem Arbeitnehmer nur knapp 2.400 Euro zu.
Das vom Arbeitgeber daraufhin angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zeit für ein betrieblich vorgegebenes Umziehen und die dafür notwendigen Wege zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören.
Darüber hinaus könnten »auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sein«, wenn diese in »einem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeitsleistung« stehen, so die Richterinnen und Richter. Davon sei erst einmal auszugehen, wenn der Arbeitgeber oder arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften das verlangen, etwa wegen der Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen.
BAG v. 23.04.2024, 5 AZR 212/23