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04. September 2024

Ausschlagung einer Erbschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angefochten werden

Wenn ein Erbe wegen - fälschlicherweise - angenommener Überschuldung des Nachlasses eine Erbschaft ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später wegen Irrtums möglicherweise noch anfechten. 

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Erbschaft nicht allein aufgrund von Spekulationen ausgeschlagen wurde. 
Die Anfechtung der Erbschaft kann in solchen Fällen auf einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gestützt werden. 
Dies ist allerdings nicht möglich, wenn der Erbe seine Entscheidung bewusst spekulativ trifft, d.h. auf einer ungesicherten Grundlage, wenn es sich allein um Vermutungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses handelt. 
OLG Frankfurt am Main, 27.04.2024, 21 W 146/23

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