Aktuelles

17. September 2024

Präventionsverfahren bei Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer auch innerhalb der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass Arbeitgeber auch innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen müssen, bevor sie eine Kündigung aussprechen. Diese Entscheidung stellt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dar.

In einem am 12. September 2024 veröffentlichten Urteil (Az. 6 SLa 76/24) betonte die 6. Kammer des LAG Köln, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer auch während der sogenannten Wartezeit, also den ersten sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, keinen Kündigungsschutz genießen (§ 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX). Dennoch müssen Arbeitgeber bei auftretenden Schwierigkeiten ein Präventionsverfahren einleiten. Dieses Verfahren soll gemeinsam mit internen und externen Experten, wie der Schwerbehindertenvertretung, dem Integrationsamt oder einem Rehabilitationsträger, durchgeführt werden, um den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Mitarbeiters zu sichern.

Das BAG hatte in einem Urteil vom 21. April 2016 (Az. 8 AZR 402/14) entschieden, dass diese Pflicht erst nach Ablauf der Wartezeit entsteht. Das LAG Köln sieht dies nun anders und argumentiert, dass die Sechs-Monats-Grenze weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, auch innerhalb der ersten sechs Monate ein Präventionsverfahren durchzuführen, wenn Probleme auftreten.

Allerdings kommt den Arbeitgebern eine Beweiserleichterung zugute. Im konkreten Fall konnte der klagende Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass die Kündigung aufgrund seiner Schwerbehinderung erfolgte, weshalb seine Klage abgewiesen wurde.
Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

LAG Köln v 12.09.2024, 6 SLa 76/24

< zurück