13. November 2024
VGH München: Wöchentliche Zusatzstunde für Grundschullehrer ist rechtswidrig
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat entschieden, dass die Regelung, die Grundschullehrerinnen und -lehrer dazu verpflichtete, eine zusätzliche Wochenstunde zu arbeiten, um diese später auszugleichen, rechtswidrig ist. Diese Regelung verstößt nach dieser Entscheidung unter anderem gegen den Gleichheitssatz.
Die Verordnung der Bayerischen Staatsregierung, die am 1. August 2020 in Kraft trat, sah vor, dass Grundschullehrkräfte in Bayern von den Schuljahren 2020/21 bis 2027/28 eine zusätzliche Wochenstunde arbeiten sollten. Diese zusätzliche Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine fünfjährige Phase mit einer um eine Wochenstunde reduzierten Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden. Ziel war es, den Lehrermangel in Bayern zu bekämpfen.
Eine Grundschullehrerin stellte einen Normenkontrollantrag, woraufhin der VGH die Verordnung mit dem dargestellten Urteil für unwirksam erklärte.
Das Gericht befand, dass die Einführung des Ansparmodells nicht gerechtfertigt war, da das Kultusministerium in seiner Lehrerbedarfsprognose keine alternativen Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfs berücksichtigt hatte. Zudem hätte es die aktuellere Lehrerbedarfsprognose von 2020 als Datengrundlage verwenden müssen. Unter diesen Bedingungen sei ein Arbeitszeitkonto in den Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28 für den Bedarf an Grundschullehrkräften nicht erforderlich.
Die lange Laufzeit des Arbeitszeitkontos kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die zusätzlichen Stunden genutzt werden sollen, um erfahrene Grundschullehrkräfte an Mittel- oder Förderschulen einzusetzen. Laut Gericht schafft Bayern durch diese Versetzungen selbst den Mangel an Grundschullehrkräften. Das Land umgeht damit den Zweck der Rechtsgrundlage, die nur die Kompensation eines vorübergehenden, nicht aber eines dauerhaften Personalbedarfs vorsieht. An Mittel- und Förderschulen besteht jedoch ein dauerhafter Bedarf. Da nur Grundschullehrkräfte zur Ansparung verpflichtet werden, werden diese einseitig und ungerecht behandelt.
Der VGH betonte jedoch, dass eine rückwirkende Neufassung der Regelungen möglich sei, sofern ein vorübergehender Personalbedarf besteht oder bestand. Der Freistaat Bayern kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einlegen.
VGH München, Urteil vom 12.11.2024 - 3 N 21.192