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24. April 2025

Einstellung der Wasserversorgung im laufenden Räumungsprozess bei Weiterzahlung von Kosten

Wird in einem laufenden Räumungsprozess von Büroräumlichkeiten die Wasserversorgung durch den Vermieter abgestellt, kann der Mieter in der Regel dagegen vorgehen, wenn er sowohl den Mietzins als auch die Betriebskostenvorauszahlungen weiterhin leistet. 

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg geschieht dies auf Grundlage von nachvertraglichen Pflichten aus Treu und Glauben. 
Die Mieterin konnte nach dieser Entscheidung bis zu ihrem Auszug die Wiederherstellung der Wasserversorgung und Unterlassung der Versorgungssperre verlangen. Denn der sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag selbst ergebende Anspruch besteht nach Ansicht des Gerichts auch im Falle der Beendigung des Mietvertrages fort und beruht sodann auf nachvertraglichen Pflichten der Vermieterin, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben. 
OLG Hamburg, 05.02.2025, 4 U 95/24

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