05. Mai 2025
Problematik: Nachweis des Zugangs einer Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben
Welchen Beweiswert die Ein- und Auslieferungsbelege bei einem Einwurfeinschreiben haben, ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundearbeitsgericht (BAG) haben hierzu beispielsweise unterschiedliche Ansichten.
Das BAG hat in einer jüngeren Entscheidung angeführt, dass mit Hilfe der vorgenannten Belege der Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger nicht geführt werden kann (anders der BGH).
Hierzu hat das BAG kürzlich u.a. entschieden:
Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen für sich allein genommen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger.
Aufgrund dieser rechtlichen Unsicherheit empfiehlt es sich für Arbeitgeber, einen individuellen Boten (idealerweise keinen Kurierdienst) des Unternehmens mit der Zustellung von Kündigungen zu betrauen, um die erheblichen Beweisschwierigkeiten bei der Zustellung via Einwurf-Einschreiben zu vermeiden. Den Einwurf des Kündigungsschreibens durch den Boten sollte dieser entsprechend dokumentieren.
BAG v. 30.1.2025 – 2 AZR 68/24