08. Mai 2025
Zielvorgaben in Arbeitsverträgen müssen möglicherweise an eine neue BAG-Rechtsprechung angepasst werden
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Vertragsformulierungen in einem Standardarbeitsvertrag, nach denen der Arbeitgeber von einer Pflicht, über eine Zielvereinbarung zu verhandeln, zu einer einseitigen Zielvorgabe wechseln kann, unwirksam sein wegen einer unangemessenen Benachteiligung von Arbeitnehmern.
Solche Vertragsklauseln werden in der arbeitsrechtlichen Praxis vielfach verwendet und sollten an diese aktuelle Rechtsprechung angepasst werden.
Das BAG hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass dem damaligen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen einem entgangenen Jahresbonus zustehen, da der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hätte, mit dem Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung abzuschließen.
Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunden, in welcher sich der Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten hatte, die Ziele nach billigem Ermessen einseitig vorzugeben, soweit „die ... Kriterien nicht zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden.“
BAG v. 03.07.2024, 10 AZR 171/23