12. Mai 2025
Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgehalten, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben kann, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um eine cloudbasierte Software für Personalverwaltung zu testen.
Der Kläger hatte in diesem Fall die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu.
Die Vorinstanzen hatten diesen Klageanspruch noch abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG dann allerdings teilweise Erfolg. Das BAG hat dem Kläger gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro zugesprochen.
BAG v. 08.05.2025, 8 AZR 209/21