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14. Mai 2025

Urlaubsanspruch bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat eine Entscheidung zu der Frage erlassen, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn ein Arbeitgeber gegen seine Pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Nachweisgesetzes (NachwG) verstößt und den Arbeitnehmer nicht (ordnungsgemäß) über seinen Urlaubsanspruch informiert. 

Nach dieser Entscheidung kann einem Arbeitnehmer hieraus ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustehen. 
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG, den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu informieren und nimmt der Arbeitnehmer keinen Urlaub, entsteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch. 
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs innerhalb der von § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 NachwG vorgesehenen Fristen durch einen formgerechten Nachweis zu unterrichten.
Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG in Verzug, ist er nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen Vergütungsanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.02.2025 – 9 Sa 34/24

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