03. Juni 2025
Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2025
Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 01.07.2025 wurde die Grundfreibetragsgrenze von 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich erhöht.
Das bedeutet, dass sich ab Juli 2025 ein pfändbarer Betrag bei 0 Unterhaltsberechtigten erst ergeben wird, wenn der Schuldner mehr als 1.560 € netto verdient und dass sich ein pfändbarer Betrag unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person erst ergeben wird, wenn der Schuldner mehr als 2.150,00 € netto verdient.
Damit wurde erneut ein gewisser Inflationsausgleich auch im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht berücksichtigt.
Die geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unter Bundesgesetzblatt Teil I - Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung - Bundesgesetzblatt.