Aktuelles

04. Juni 2025

Kein Wegfall des Urlaubsanspruchs durch Regelung in einem Prozessvergleich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgehalten, dass ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“ kann.

In dem entschiedenen Fall hatten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich u.a. darauf verständigt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch arbeitgeberseitige Kündigung endet. In diesem Vergleich wurde in einem weiteren Abschnitt konkret geregelt: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, noch offene sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 abzugelten mit der Begründung, der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam.
Diesen Abgeltungsanspruch des Klägers hat das BAG nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
Nach der gerichtlichen Begründung ist der Urlaubsanspruch nicht durch die Regelung aus dem Prozessvergleich erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, sei gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig - mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs dürfe im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
BAG v. 03.06.2025 - 9 AZR 104/24

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