Aktuelles

22. Juni 2025

Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages nach nicht gestellter Bankbürgschaft unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgehalten, dass der Vermieter von Wohnraum ein Mietverhältnis nicht deshalb kündigen kann, weil sich ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft in Verzug befindet.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte der Vermieter in diesem Rechtsstreit die fristlose Kündigung aufgrund der Nichtleistung der als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft seitens des Mieters nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB stützen. Denn eine solche Mietsicherheit fällt nach Ansicht des BGH nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands.
BGH v. 14.5.2025 - VIII ZR 256/23

< zurück