08. Juli 2025
Verzicht auf DSGVO-Auskunftsanspruch im arbeitsgerichtlichen Vergleich möglich
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Arbeitnehmer:innen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs grundsätzlich wirksam auf ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO verzichten können – vorausgesetzt, die entsprechende Regelung ist eindeutig und umfassend formuliert.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen an den ehemaligen Arbeitgeber gestellt. Dieses blieb unbeantwortet. Im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Parteien auf einen Vergleich mit einer weit gefassten Ausgleichsklausel. Darin wurden sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung – unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage und Bekanntheit – abgegolten.
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde stellte daraufhin ihr Prüfverfahren ein. Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Fortführung – erfolglos.
Das OVG bestätigte die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts und stellte fest, dass auch datenschutzrechtliche Ansprüche von der Vergleichsklausel erfasst seien. Es bestünden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine strukturellen Ungleichgewichte mehr zwischen den Parteien. Zudem sei das Transparenzgebot der DSGVO nicht verletzt worden, da dieses sich auf die Datenverarbeitung bezieht und nicht auf den Inhalt arbeitsrechtlicher Einigungen.
Das Gericht hat dabei auch darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vergleichs bereits ein Auskunftsersuchen gestellt hatte und sich daher seiner Rechte bewusst war.
OVG Saarlouis v. 13.05.2025, 2 A 165/24