15. Juli 2025
Behördliche Zulassung nach Fernunterrichtsschutzgesetz fehlt: Vertrag über Online-Mentoring-Programm ist nichtig
Teilnehmer eines solchen Programms können die Rückzahlung der gezahlten Gebühren verlangen, auch wenn sie bereits Teile dieses Programms in Anspruch genommen haben.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt Klarheit in einige der mit dieser Problematik verbundenen umstrittenen Fragen.
Wer Bildungsangebote im Rahmen des Fernunterrichts bereitstellt, benötigt eine offizielle Genehmigung – andernfalls sind entsprechende Verträge rechtlich unwirksam. Doch was genau zählt als Fernunterricht und betrifft dies ausschließlich Verträge mit Privatpersonen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 eine klare Position bezogen: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist anwendbar. Konkret handelt es sich bei dem betroffenen Kursangebot um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG. Dieser liegt vor, wenn Wissen und Fähigkeiten entgeltlich auf vertraglicher Basis vermittelt werden, die Kommunikation räumlich getrennt erfolgt und der Anbieter den Lernerfolg kontrolliert.
Besonders bemerkenswert: Der BGH bestätigt, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG auch für Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmen gilt. Die gesetzlichen Vorgaben greifen demnach nicht nur bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern gemäß § 13 BGB, sondern auch im unternehmerischen Kontext.
BGH v. 12.06.2025, III ZR 109/24