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21. August 2025

Streit um das Ausstellungsdatum eines Arbeitszeugnisses

Immer wieder kommt es zu Diskussionen über das Datum, das in einem Arbeitszeugnis angegeben wird. Trägt das Zeugnis ein anderes Datum als den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, kann dies den Eindruck erwecken, dass die Trennung nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte – ein Missverständnis, das viele Arbeitnehmer verständlicherweise vermeiden möchten.

Grundsätzlich gilt jedoch: Ein Zeugnis darf das Datum der tatsächlichen Ausstellung tragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer Entscheidung vom 05.12.2024 festgehalten. Das Datum des zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugnisklarheit. 
Dennoch empfiehlt es sich für Arbeitgeber, Streitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen und das Zeugnis auf den letzten Arbeitstag zu datieren. Diese Praxis ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern auch üblich und sinnvoll.
Ein solches Vorgehen bedeutet weder ein übermäßiges Entgegenkommen noch einen Gesichtsverlust für den Arbeitgeber. In gerichtlichen Vergleichen wird ohnehin meist automatisch der letzte Arbeitstag als Ausstellungsdatum festgelegt.
LAG Köln v. 05.12.2024, 6 SLa 25/24

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